Testpflicht für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren für Vereinssport wird von der Stadt Konstanz angepasst!

Bei Vereinsangeboten in Sporthallen oder ähnlichem gilt bei der derzeitigen Inzidenzstufe unter 35 generell eine Testpflicht für die Teilnehmer. Bei Kinder und Jugendlichen über 12 Jahren, verweist das Land BW auf die Testungen, welche in den Schulen erfolgen.

Es tat sich seit Inkrafttreten eine Lücke auf, für die Kinder ab 6 bis 12 Jahren. Diese werden in Kindergärten und Grundschulen nicht getestet, sondern die Corona-Test erfolgen daheim, von den Eltern. Die Stadt Konstanz hat nun kurzfristig eine Lösung erarbeitet, die verhindert, dass diese Kinder und Jugendlichen einen separaten externen weiteren Test machen müssen, um am Sportangebot der Vereine teilnehmen zu dürfen.
Hierzu informiert die Stadt Konstanz soeben in Ihrem aktuellen Newsletter:

Umgang mit der Testpflicht für Kinder und Jugendliche für Vereinsangebote in Konstanz

Bei Vereinsangeboten in geschlossenen Räumen, beispielsweise in Sporthallen, der Musikschule oder der Jugendfeuerwehr/ DLRG-Ausbildung, gilt auch in der derzeitigen Inzidenzstufe unter 35 die generelle Testpflicht bzw. der Impf- oder Genesenen-Nachweis. Das Land BW verweist bei der Testpflicht für Kinder- und Jugendliche auf die Testungen, welche in den Schulen erfolgen und dann für 60 Stunden gültig sind. In der Umsetzung hat sich jedoch eine weitere kleine Lücke aufgetan. Grundschulkinder und betroffenen Kinder der Kitas werden teilweise zu Hause von den Eltern getestet. Im Umkehrschluss dürfen diese Einrichtungen auch keinen Testnachweise ausstellen.

Als Stadt Konstanz würden wir den Nachweis einer negativen Selbsttestung mit Unterschrift durch die Erziehungsberechtigten auf dem offiziellen Formular des Land BW als ausreichend für das Wahrnehmen von Vereinsangeboten mit einer Gültigkeit von 60 Stunden anerkennen. Die Ausnahme gilt ausschließlich für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 12 Jahren und für die Teilnahme an Konstanzer Vereinsangeboten. Für sonstige Aktivitäten, wie beispielsweise Besuche in Freizeitparks, Zugang zu Restaurants oder einem Kinobesuch, ist die Bescheinigung nicht gültig. Hierfür muss weiterhin ein Test durch eine offizielle Teststelle vorgelegt werden.

Das Formular finden Sie hier

Die Vorgehensweise wurde am Donnerstag Abend unter anderem zwischen dem Vorstand des StadtSportVerband und dem Amt für Bildung und Sport abgestimmt. Der SSV unterstütz diese Vorgehensweise, hat aber zum Ausdruck gebracht, dass eine noch unbürokratischere Lösung mittelfristig angestrebt werden sollte.