Klarstellung zur gültigen Corona-Verordnung hinsichtlich der Testungen vor dem Sportbetrieb der Stadt Konstanz

Die Stadt Konstanz hat in Ihrem neuesten Newsletter am 19.05.2021 auf die Vorgaben bzgl. der Testungen vor dem Sportbetrieb hingewiesen.

So zählen auch Tennisplätze, egal in welcher Gruppengröße dazu und es besteht eine Testpflicht ab 6 Jahren.

Wörtlich lautet es:
„Der Betrieb von Sportstätten und Sportanlagen (auch Tennisplätze) ist damit -egal in welcher Gruppengröße und egal in welchem Alter der Kinder- in der Öffnungsstufe 1 ausschließlich für Personen zulässig, die über einen tagesaktuellen Negativtest, Impf- oder Genesungsnachweis verfügen“

 

Für den Sportbetrieb gelten somit folgende Regelungen:

Alle Sportlerinnen und Sportler müssen einen aktuellen Schnelltest vorweisen, auch wenn der Sport nur zu zweit stattfindet (beispielsweise Tennis). Dies gilt auch auf weitläufigen Außenanlagen.


Es gilt eine Testpflicht ab 6 Jahren


Geimpfte und genese Personen zählen bei der Gruppengröße mit. D.h. eine Gruppenvergrößerung durch geimpfte Personen


Den genauen Text und den rechtlichen Hintergrund findet Ihr |hier