Transparenzregister: Mehr Fragen als Antworten?

In den letzten Wochen gab es zahlreiche Fragen rund um das Transparenzregister. Der Deutsche Olympische Sport Bund (DOSB) gibt auf seiner Homepage ein paar gute Antworten.|mehr 

 

Der SSV hat ebenfalls versucht das Wichtigste zusammenzutragen:

Anfang März hat der Bundesanzeiger Verlag wegen der Führung des Transparenzregisters u.a. Gebühren-Bescheide an alle eingetragenen Vereine verschickt.
Dieses Schreiben ist leider kein Fake!!
Im Juni 2017 wurde das Geldwäschegesetz (GWG) grundlegend überarbeitet. U. a. wurde festgelegt, dass sich jede juristische Person des privaten Rechts – und dazu zählen eingetragene Vereine – im Transparenzregister registrieren und dort die wirtschaftlich Berechtigten hinterlegen muss.
Ein wirtschaftlich Berechtigter ist gemäß GWG eine natürliche Person, die mehr als 25 % Stimmrechtsanteil oder mehr als 25 % Kapitalanteil an der juristischen Person hat. Gibt es so eine Person nicht, so verlangt das GWG einen „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“ zu ermitteln. Bei Vereinen gibt es i.d.R. nur den „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“, und zwar ist in diesen Fällen gemäß GWG der Vorstand als dieser zu benennen.
Nach aktueller Rechtslage gibt es eine Ausnahmeregelung, nach der sich juristische Personen nicht im Transparenzregister registrieren müssen. Nämlich dann, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte (auch der fiktive) auf elektronischem Weg aus einem anderen Register, z.B. dem Vereinsregister, ermitteln lässt. Dies ist die sogenannte Mitteilungsfiktion, die auch in dem Schreiben des Bundesanzeiger Verlags beschrieben ist.
Für die meisten Vereine besteht damit aktuell keine Pflicht, sich im Transparenzregister registrieren zu lassen. Nämlich dann, wenn der aktuell Vorsitzende aus dem Vereinsregister abrufbar ist.
Aber:
Es ist aktuell eine Gesetzesänderung in Arbeit, die voraussichtlich im August 2021 in Kraft tritt. Wird die Änderung verabschiedet, wird es diese Ausnahmeregelung nicht mehr geben. D.h. dann müssen sich alle juristischen Personen des Privatrechts im Transparenzregister registrieren und den wirtschaftlich Berechtigten hinterlegen.
Wir empfehlen Euch als heute schon, diese Registrierung im Transparenzregister zeitnah vorzunehmen. Eine Nicht-Registrierung kann mit erheblichen Bußgeldern bestraft werden.
Die Registrierung könnt Ihr auf www.transparenzregister.de vornehmen. (Es empfiehlt sich einen anderen Browser als den Internet Explorer zu verwenden)
Auf dieser Seite findet Ihr auch eine Kurz-Anleitung, wie die Registrierung im Einzelnen vorzunehmen ist.
Ergänzend werden dort aktuell auch kostenlose Webinare insbesondere für Vereine angeboten.
Was in der Kurzanleitung fehlt, ist wie Ihr die Gebührenbefreiung als Vereinigung mit steuerbegünstigtem Zweck beantragen könnt.
Hierzu müsst Ihr, wenn Ihr alles andere erledigt habt, auf den Button „Meine Daten“ oben rechts gehen.
Weiter unten auf der Seite findet Ihr dann den Punkt „Befreiungsantrag gem. § 24 Abs. 1 S.2 GWG, wo Ihr auf das „Auftragsformular aufrufen“ klicken könnt.
Ihr benötigt für diese Antragstellung folgende Nachweise:
1)      Nachweis der Steuerbegünstigung: Hier nehmt Ihr den Freistellungsbescheid, den Euer Verein vom Finanzamt erhalten hat.
2)      Ein Nachweis zum Antragsteller, z.B. Personalausweis
3)      Ein Nachweis, dass Ihr als Antragsteller berechtigt seid, den Antrag zu stellen. Am einfachsten wäre es, wenn der Vereins-Vorsitzende den Antrag (und auch die Registrierung) vornimmt. Da könntet Ihr als Nachweis der Berechtigungen z.B. den Auszug aus dem Vereinsregister verwenden.
Bei technischen Problemen ist auf der o.g. Homepage eine Hotline-Nummer vorhanden. Diese Leute sind sehr hilfsbereit.

 

Der o.g. Handlungsleitfaden ist ohne Gewähr und ohne juristische Prüfung.