Regelungen unter anderem für den Hallensport ab dem 2. Juni – Hallen bleiben aber bis 15. Juni gesperrt!

Das Amt für Bildung und Sport informiert auf Grundlage der Überarbeitung der Corona Verordnung des Landes für Konstanz folgende Regelung:


Sehr geehrte Damen und Herren,

Kultus- und Sozialministerium haben am 22.05.2020 eine Überarbeitung der Corona Verordnung Sportstätten, welche Sie anbei finden, erlassen. Sie regelt ab dem 02.06.2020 bis zum Außerkrafttreten der Corona Verordnung (aktuell 15.06.2020) Art und Umfang des erlaubten Betriebs von Sportstätten. Weiterhin regelt die Verordnung die aus besonderen Gründen weiterhin ausgeschlossenen Personenkreise im Trainingsbetrieb.

Ab dem 02.06.2020 sind alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten wieder für den Betrieb zugelassen.

Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs der Sportstätten ist die Wahrung folgender Grundsätze:

  1. Der zulässige Betrieb ist auf Trainings- und Übungszwecke beschränkt.
  1. Voraussetzung für den Sportstättenbetrieb ist die Beachtung der in § 1 Abs. 2 CoronaVO Sportstätten (siehe Anlage) näher beschriebenen Grundsätze des Infektionsschutzes betreffend:
    • Mindestabstände während des Trainings- bzw. Übungsbetriebs.

Während des gesamten Trainingsbetriebes muss ein Abstand von mindestens 1,5m Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden. Ein Training von Spielsituationen, in denen direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist weiterhin untersagt.

    • In geschlossenen Räumen sind hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt.
    • zulässige Gruppengrößen
  • Bei Sportarten, welche in der gesamten Anlage durchgeführt werden und die Teilnehmer sich durch die Anlage bewegen (z.B. Handball, Basketball, Volleyball, Tischtennis, Badminton), müssen pro Teilnehmer eine Trainingsfläche von 40qm pro Person gerechnet werden. Der Übungsleiter/-in ist in diese Anzahl miteinzurechnen.

Die klassische Einfachturnhalle hat beispielsweise eine Grundfläche von 405 qm / 40qm = 10 Personen

  • Sportarten, bei welchen der individuelle Standort beibehalten wird, z.B. auf persönlichen Matten oder Übungen an festen Geräten, müssen mit einer Fläche von mindestens 10qm pro Person kalkulieren.
    • Reinigung und Desinfizierung von Sport- und Trainingsgeräten

Alle benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.

    • Kontaktvermeidung und Mindestabstände außerhalb des Trainings- bzw. Übungsbetrieb.

Kontakte außerhalb der Trainingszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5m zu gewährleisten

    • Geschlossen bleiben von Umkleiden und Sanitärräumen und Ausstattung der Toiletten.

Die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen. Umkleiden uns Sanitärräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme von Toiletten geschlossen.

Falls die Toiletten die Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht zulassen, sind diese zeitversetzt zu betreten und zu verlassen. Die muss durch eine verantwortliche Person sichergestellt werden.

In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen. Falls die nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

  1. Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Grundsätze des Infektionsschutzes verantwortlich ist.
  1. Ausgeschlossen von der Teilnahme an Trainings- und Übungsmaßnahmen sind Personen, die
    • in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind,
    • Symptome eines Atemwegsinfekts aufweisen,
    • erhöhte Temperatur aufweisen.
  1. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmer*innen und der Name der verantwortlichen Person gemäß Ziffer 5 sind für jede Trainings- und Übungseinheit zu dokumentieren.

Private und vereinseigene Sportstätten/Sporthallen:

Private und vereinseigene Sporthallen können ab dem 02.06. wieder betrieben werden. Gleiches gilt für vereinseigene Fitnessstudios, Tanzräume, etc. Die Vereine müssen für die Einhaltung der Hygieneregeln die entsprechenden Voraussetzungen, gemäß den oben beschriebenen Regeln, schaffen. 

Städtische Sporthallen:

In Abstimmung mit dem StadtSportVerband bleiben alle städtischen Sporthallen bis 15.06. für sämtlichen Trainings- und Übungsbetrieb geschlossen.

Das Amt für Bildung und Sport evaluiert in der kommenden Woche, welche Anlagen gegebenenfalls für den Schulbedarf weiterhin gesperrt bleiben müssen.

Alle Vereine erhalten in der zweiten Woche der Pfingstferien (08.-13.06.) eine Information, wann und unter welchen Voraussetzungen der Betrieb der städtischen Hallen wieder gestartet werden kann. Bis dahin bitten wir Sie noch um Geduld.

Städtische Freisportanlagen:

Weiterhin gelten in Konstanz folgende Einteilung für die Freisportanlagen:

Sportareal Schänzle I

  • Beachvolleyballanlage: TV Konstanz
  • Leichtathletische Anlage: TV Konstanz
  • Rasenspielfeld: TV Konstanz

Sportzentrum Wollmatingen

  • Leichtathletische Anlage und Rasenplatz: PTSV Konstanz
  • Kunstrasenspielfeld: SC Konstanz-Wollmatingen
  • Beachvolleyballanlage: USC Konstanz

Oberlohn-Sportplatz: Türk. SV Konstanz

Fürstenberg- / Hockgraben-/ Waldheim-Sportplatz: SC Konstanz-Wollmatingen

Fohrenbühl-Sportplatz (ab dem 18.05.): Rugby-Club Konstanz, Spvvg Allmannsdorf

Tannenhof-Sportplatz: DJK Konstanz

Kunstrasen-/Rasenplatz Litzelstetten: SV Litzelstetten

Thingolt-/Klausenhorn-Sportplatz: SV Dingelsdorf

Rasen-/Kunstrasenplatz Dettingen: TSV Dettingen/Wallhausen

Grundlage für die Nutzung der Anlagen ist, dass die zugeteilten Vereine dem Amt für Bildung und Sport nachfolgende Unterlagen zukommen lassen:

  • Vor dem Start des Trainings- und Übungsbetriebes muss der Verein dem Amt für Bildung und Sport einen Übersichtsplan der Trainingsgruppen, mit Gruppengrößen und der jeweils verantwortlichen Personen, inklusive Kontaktdaten, vorlegen. Erst nach Freigabe durch das Amt für Bildung und Sport kann der Trainings- und Übungsbetrieb starten.
  • Der jeweilige Nutzer ist für die Einhaltung der hygienischen Voraussetzungen in den Anlagen zuständig.

Kader- und Stützpunkttraining

Gemäß der Spitzensport-Verordnung Corona haben Kaderathleten auf Bundes- und Landesebene den Anspruch auf einen Wiedereinstieg in den Trainingsbetrieb. Betroffene Vereine können sich beim Amt für Bildung und Sport unter patrick.glatt@konstanz.de melden. In gemeinsamer Absprache werden die Rahmenbedingungen für die Durchführung des Kadertrainings geklärt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Ihr Amt für Bildung und Sport


Bild oben symbolisch die bereits seit längerem geschlossene Halle der Zoffinger Schule