Die DSGVO ist auch in Corona-Zeiten zu beachten!
Der StadtStportVerband informiert seine Mitglieder wie folgt:
Aufbewahrungsfrist für erfasste Daten der Sportteilnehmer
Wie bekannt ist, sind seit 11. Mai auf vielen Sportstätten, insbesondere auf solche im Freien, unter bestimmten Voraussetzungen wieder sportliche Aktivitäten möglich. Zu diesen Voraussetzungen zählt lt. CoronaVO der Landesregierung und des Amts für Bildung und Sport der Stadt Konstanz die Verpflichtung der Vereine zur Erfassung der Daten der Teilnehmer, siehe §1 Abs. 4 der VO.
„Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmer*innen und der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.“
Hier kannst Du die VO nachlesen und hier die Mitteilung der Stadt Konstanz..
Nun ist die Frage aufgetaucht, wie lange die erfassten Daten bei den Vereinen aufbewahrt werden müssen. Der Städtetag BaWü hat auf Nachfrage zu diesem Punkt folgende Stellungnahme abgegeben:
„Die Legitimation für diese Datenerfassung, auch aufgrund der DSGVO, ergibt sich für die Städte und Vereine aus der neuen Rechtsgrundlage CoronaVO Sportstätten des Kultus- und Sozialministeriums BaWü. In der Tat fehlt eine Regelung in der CoronaVO Sportstätten zur Aufbewahrungsdauer der Daten. Hier ist gleichwohl der allgemeine Rechtsgedanke des Datenschutzrechts anwendbar, wonach erhobene Daten (nur) solange gespeichert werden dürfen, wie sie dem Zweck dienen (können), für den sie zulässigerweise erhoben und gespeichert worden sind. Hier also für den Zweck des Infektionsschutzes und ganz konkret der Möglichkeit, Infektionsketten nachzuverfolgen. Ein genauer Termin lässt sich hierfür momentan nicht nennen.“
Der SSV möchte zu diesem Punkt keine Empfehlung aussprechen, aber eine Frist von 6 Wochen scheint mehr als ausreichend zu sein. Die Daten sollen der Nachverfolgung von Infektionsketten dienen, was 6 Wochen nach der Erfassung der Daten sicher kaum noch Sinn machen würde.
Der Vorstand