#News: ABS informiert über die Öffnung der Sportstätten!

An alle Konstanzer Sportvereine, Sportgruppierungen und freie Sportanbieter,

An den Vorstand des Stadtsportverbandes,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kultus- und Sozialministerium haben am 10.05.2020 die neue Corona Verordnung Sportstätten, welche Sie anbei finden, erlassen. Sie regelt ab dem 11.05.2020 bis zum Außerkrafttreten der Corona Verordnung (aktuell 15.06.2020) Art und Umfang des erlaubten Betriebs von Sportstätten. Weiterhin regelt die Verordnung die aus besonderen Gründen weiterhin ausgeschlossenen Personenkreise im Trainingsbetrieb.

Geschlossen bleiben bis mind. 24.05.2020:

  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen
  • Sporthallen und andere geschlossene Räume.

Ab dem 11.05.2020 sind nachfolgende Freiluftsportanlagen wieder für den Betrieb zugelassen:

  • Sportboothäfen, Häfen und Flugplätze
  • Freiluftsportanlagen
    • Die Durchführung der jeweiligen Sportarten hat sich an die Durchführungsbedingungen der jeweiligen Sportfachverbände zu orientieren.

 

Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs der Sportstätten ist die Wahrung folgender Grundsätze:

  1. Der zulässige Freiluftsportanlagenbetrieb ist auf Trainings- und Übungszwecke beschränkt.
  2. Voraussetzung für den Freiluftsportanlagenbetrieb ist die Beachtung der sechs in § 1 Abs. 2 CoronaVO Sportstätten (Anlage) näher beschriebenen Grundsätze des Infektionsschutzes betreffend:

 

    • Mindestabstände während des Trainings- bzw. Übungsbetriebs.

 

Während des gesamten Trainingsbetriebes muss ein Abstand von mindestens 1,5m Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden. Ein Training von Spielsituationen, in denen direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.

 

    • zulässige Gruppengrößen

Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen, wie beispielsweise Fußballfeldern ist jeweils eine Trainingsgruppe von max. 5 Personen pro Trainingsfläche von 1.000qm zulässig. Am Beispiel eines durchschnittlichen Fußballfeldes von 7.000qm dürfen sich maximal 35 Personen auf der Anlage aufhalten.

 

    • Reinigung und Desinfizierung von Sport- und Trainingsgeräten

Alle benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.

 

    • Kontaktvermeidung und Mindestabstände außerhalb des Trainings- bzw. Übungsbetrieb.

 

Kontakte außerhalb der Trainingszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5m zu gewährleisten

 

 

    • Geschlossen bleiben von Umkleiden und Sanitärräumen und Ausstattung der Toiletten.

Die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen. Umkleiden uns Sanitärräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme von Toiletten geschlossen.

 

Falls die Toiletten die Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht zulassen, sind diese zeitversetzt zu betreten und zu verlassen. Die muss durch eine verantwortliche Person sichergestellt werden.

 

In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen. Falls die nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Grundsätze des Infektionsschutzes verantwortlich ist.
  2. Ausgeschlossen von der Teilnahme an Trainings- und Übungsmaßnahmen sind Personen, die

 

    • in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind,
    • Symptome eines Atemwegsinfekts aufweisen,
    • erhöhte Temperatur aufweisen.
  1. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmer*innen und der Name der verantwortlichen Person gemäß Ziffer 5 sind für jede Trainings- und Übungseinheit zu dokumentieren.

 

 

Für den Start und die Durchführung des Übungs- und Trainingsbetriebes in den Konstanzer Sportanlagen gelten somit folgende Kategorisierungen:

 

Kategorie 1: Eigene oder private Freiluftsportstätten

 

Die Sportstätten der Kategorie 1 dürfen durch die Vereine ab dem 11.05. betrieben werden. Die Vereine müssen die Maßnahmen, besonders hinsichtlich der hygienischen Regelungen, berücksichtigen und in Ihren Anlagen entsprechend umsetzen.

 

Kategorie 2: Sportvereine auf städtische Freisportanlagen

 

Die städtischen Sportanlagen werden durch das Amt für Bildung und Sport belegt. Um die hygienischen und besonders die zugangstechnischen Voraussetzungen zu schaffen, wurden alle Anlagen, in Absprache mit dem Stadtsportverband wurde für den Zeitraum der Corona Verordnung bis zum 15.06. neu vergeben:

 

Sportareal Schänzle I

  • Beachvolleyballanlage: TV Konstanz
  • Leichtathletische Anlage: TV Konstanz
  • Rasenspielfeld: TV Konstanz

Sportzentrum Wollmatingen

  • Leichtathletische Anlage und Rasenplatz: PTSV Konstanz
  • Kunstrasenspielfeld: SC Konstanz-Wollmatingen
  • Beachvolleyballanlage: USC Konstanz

 

Oberlohn-Sportplatz: Türk. SV Konstanz

Fürstenberg- / Hockgraben-/ Waldheim-Sportplatz: SC Konstanz-Wollmatingen

Fohrenbühl-Sportplatz (ab dem 18.05.): Rugby-Club Konstanz, Spvvg Allmannsdorf

Tannenhof-Sportplatz: DJK Konstanz

Kunstasen-/Rasenplatz Litzelstetten: SV Litzelstetten

Thingolt-/Klausenhorn-Sportplatz: SV Dingelsdorf

Rasen-/Kunstrasenplatz Dettingen: TSV Dettingen/Wallhausen

 

Vereine und Organisationen, welche keine direkte Zuteilung seitens des Amtes für Bildung und Sport erhalten haben, können sich mit Ihrem Bedarf an Sporteinheiten beim Amt für Bildung und Sport ausschließlich unter patrick.glatt@konstanz.de melden. Telefonische Meldungen werden nicht berücksichtigt. Die Einheiten werden im Bodenseestadion oder auf dem Schänzle II entsprechend vergeben. In der Bedarfsmeldung muss der zeitliche Bedarf, die Flächenanforderung und die zuständige verantwortlichen Personen, inklusive Kontaktdaten, gemeldet werden.

 

 

Grundlage für die Nutzung der Anlagen ist, dass die zugeteilten Vereine dem Amt für Bildung und Sport nachfolgende Unterlagen zukommen lassen:

  • Vor dem Start des Trainings- und Übungsbetriebes muss der Verein dem Amt für Bildung und Sport einen Übersichtsplan der Trainingsgruppen, mit Gruppengrößen und der jeweils verantwortlichen Personen, inklusive Kontaktdaten, vorlegen. Erst nach Freigabe durch das Amt für Bildung und Sport kann der Trainings- und Übungsbetrieb starten.

 

  • Jeder Verein muss dem Amt für Bildung und Sport eine Verantwortliche Person für die Vereinsangebote auf der Sportstätte benennen. Diese Person muss während der gesamten Vereinstrainingszeiten vor Ort sein und alle Trainingsgruppen bezüglich der Einhaltung der Regelungen koordinieren.

Die verantwortliche Person ist auch für die Zugangskontrolle zu Sportstätte zuständig. Hierbei gilt es vor Ort das Verlassen und den Zugang zu Anlage zu koordinieren. Warteschlangen sind dabei zu vermeiden.

 

    • Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Grundsätze des Infektionsschutzes verantwortlich ist. Die Übersicht über die verantwortlichen Personen ist vereinsintern zu führen.

 

  • Der jeweilige Nutzer ist für die Einhaltung der hygienischen Voraussetzungen in den Anlagen zuständig.

Kategorie 3: Kader- und Stützpunkttraining

Gemäß der Spitzensport-Verordnung Corona haben Kaderathleten auf Bundes- und Landesebene den Anspruch auf einen Wiedereinstieg in den Trainingsbetrieb. Betroffene Vereine können sich beim Amt für Bildung und Sport unter patrick.glatt@konstanz.de melden. In gemeinsamer Absprache werden die Rahmenbedingungen für die Durchführung des Kadertrainings geklärt.

 

 

 

Der Wiedereinstieg in den Betrieb der Sportanlagen stellt Vereine, wie auch die Kommune vor eine große Herausforderung. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir diesen möglichst reibungslos und sicher gestalten.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

 

 

Freundliche Grüße

 

Ihr Amt für Bildung und Sport

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Stadt Konstanz | Amt für Bildung und Sport | Abteilung Sport

Benediktinerplatz 8 | 78467 Konstanz

Tel. +49 7531 900-2363

Fax: +49 7531 900-122363

Patrick.Glatt@konstanz.de | www.konstanz.de

 

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